Energiekrise

Informationen zur Energiekrise und den Entlastungsmaßnahmen
Informationen zur Energiekrise

Informationen zur Energiekrise

 

Aufgrund der Energiekrise hat die Bundesregierung verschiedene Entlastungsmaßnahmen verabschiedet. Die Entlastungsstufe 1 enthält die einmalige Soforthilfe für Dezember 2022, die Entlastungsstufe 2 enthält die Gas-, Strom- und Wärmepreisbremsen für 2023.

Auf dieser Seite informieren wir Sie über die Entlastungmaßnahmen im Detail.

(Stand 19.01.2023)

Entlastungsmaßnahmen der Stufe 1

Dezember-Soforthilfe - Allgemeine Informationen

Gas- und Wärmekunden erhalten für Dezember 2022 eine einmalige Soforthilfe zur Entlastung. Dies wurde am 14.11.2022 vom Bundesrat im Rahmen des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes (ESWG) beschlossen.

Wie funktioniert die Dezember-Soforthilfe?

Dezember-Soforthilfe für Gaskunden:

  • Der Entlastungsbetrag berechnet sich gemäß des ESWG aus einem Zwölftel des Jahresverbrauchs, den wir im September 2022 prognostiziert hatten, multipliziert mit dem im Dezember 2022 gültigen Gaspreis, ergänzt um ein Zwölftel des Grundpreises.

Dezember-Soforthilfe für Wärmekunden:

  • Die Erstattung beträgt 100 plus 20 Prozent des Betrages der im September 2022 an das Wärmeversorgungsunternehmen geleisteten monatlichen Abschlagszahlung.


Wie sind die Bedingungen zum Erhalt der Dezember-Soforthilfe?

Dezember-Soforthilfe für Gaskunden:

  • Die Abrechnung der Privathaushalte erfolgt über Standardlastprofile (SLP).
  • Die Abrechnung erfolgt über eine registrierende Leistungsmessung (RLM). Diese Kunden informieren wir individuell.
  • Sie verbrauchen weniger als 1,5 Millionen (kWh) Gas im Jahr.
  • Das Gas darf nicht für die kommerzielle Strom- oder Wärmeerzeugung genutzt werden.

Dezember-Soforthilfe für Wärmekunden:

  • Kunden mit einem Jahresverbrauch bis 1,5 GWh
  • Kunden mit einem Jahresverbrauch ab 1,5 GWh, die zu den gesetzlich definierten Ausnahmegruppen nach § 4 Absatz 1 Satz 3 EWSG gehören, d.h.
    • Kunden, die Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergesellschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes,
    • zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, sowie Kindertagestätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen,
    • Entnahmestelle einer staatlichen, staatlich anerkannten oder gemeinnützigen Einrichtung des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein,
    • Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.
Dezember-Soforthilfe - Beispielberechnung

Eine Beispielberechnung zur Umsetzung der Dezember-Soforthilfe für Gaskunden
Es handelt sich um Bruttopreise.

Prognostizierter Gasverbrauch für 2022: 18.000 kWh
Gaspreis 2022: 10,07 ct/kWh
Grundpreis 2022: 160,56 € pro Jahr

Der Entlastungsbetrag berechnet sich aus einem Zwölftel des Jahresverbrauchs, der im September 2022 prognostiziert wurde:
18.000 kWh : 12 = 1.500 kWh

Dieser Entlastungsbetrag wird mit dem im Dezember 2022 gültigen Gaspreis multipliziert:
1.500 kWh x 10,07 ct/kWh = 151,05 €

Und um ein Zwölftel des Grundpreises ergänzt:
160,56 € : 12 = 13,38 €

Daraus ergibt sich in Summe die gesamte Entlastung der Dezemberhilfe:
151,05 € + 13,38 € = 164,43 €

Dezember-Soforthilfe - Umsetzung für Gas- und Wärmekunden der Stadtwerke Stockach

Wann erhalten Gas- und Wärmekunden der Stadtwerke Stockach die Entlastung der Dezember-Soforthilfe?

Die Stadtwerke Stockach werden die einmalige Entlastung für den Dezember 2022 in der anstehenden Jahresabrechnung vollständig berücksichtigen.

Weitere Details dazu finden Sie in unserer Musterrechnung, siehe Bereich "Musterrechnung Gas".

Entlastungsmaßnahmen der Stufe 2

Strompreisbremse - Allgemeine Informationen

Wie funktioniert die Strompreisbremse?

Mit der Strompreisbremse wird der Stromarbeitspreis für 2023 gedeckelt. Dies gilt für den Basisbedarf von 70 % bzw. 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs. Die Grundlage der Prognose ist die Art der Entnahmestelle: Bei einem Standartlastprofil (i. d. R. Privathaushalte und viele Gewerbebetriebe) wird die aktuelle Jahresverbrauchsprognose herangezogen, bei einer registrierten Leistungsmessung der Jahresverbrauch von 2021. Der Grundpreis bleibt unverändert.

Die Preisentlastung im Detail:

  • Entnahmestellen mit einem Stromverbrauch bis zu 30.000 kWh pro Jahr erhalten 80 % ihres Jahresverbrauchs zu einem Referenzpreis von 40 ct/kWh (brutto, d. h. inkl. Netzentgelte, Messentgelte und sonstige staatlich veranlasste Preisbestandteile). Hinzu kommt der monatliche Grundpreis.
    • Wer genau 80 % verbraucht, bekommt somit den Differenzbetrag zwischen dem vollen Strompreis des aktuellen Vertragstarifs und der Strompreisbremse erstattet.
    • Wer mehr als 80 % verbraucht, zahlt für jede weitere Kilowattstunde den vollen Strompreis zum aktuellen Vertragstarif.
  • Entnahmestellen mit einem Stromverbrauch über 30.000 kWh pro Jahr erhalten 70 % ihres Jahresverbrauchs zu einem Referenzpreis von 13 ct/kWh (netto, d. h. zzgl. Netzentgelte, Messentgelte und sonstige staatlich veranlasste Preisbestandteile). Hinzu kommt der monatliche Grundpreis.
    • Wer genau 70 % verbraucht, bekommt somit den Differenzbetrag zwischen dem vollen Strompreis des aktuellen Vertragstarifs und der Strompreisbremse erstattet.
    • Wer mehr als 70 % verbraucht, zahlt für jede weitere Kilowattstunde den vollen Strompreis zum aktuellen Vertragstarif.

Sie sehen: Stromsparen ist weiterhin wichtig! Je höher Ihr Gesamtverbrauch ist, desto höher ist der Anteil, der mit dem aktuellen Strompreis berechnet wird. Jede eingesparte Kilowattstunde Strom zählt und trägt zudem zur Versorgungssicherheit bei. Tipps zum Stromsparen gibt es hier.

Weiterführende Links:
https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/F/faq-strompreisbremse.pdf?__blob=publicationFile&v=18
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/entlastung-fuer-deutschland/strompreisbremse-2125002
https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/energiepreisbremsen-2145728
https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Schlaglichter-der-Wirtschaftspolitik/2023/01/03-im-fokus.html

Strompreisbremse - Beispielberechnung

Eine Beispielberechnung zur Umsetzung der Strompreisbremse
Es handelt sich um Bruttopreise.

Beschreibung

Familie Mustermann hat einen Stromverbrauch von 3.500 kWh pro Jahr. In 2022 haben sie zuletzt 29,23 Cent je Kilowattstunde bezahlt. In 2023 steigt der Arbeitspreis für sie auf 55,89 Cent je Kilowattstunde. Ihr Grundpreis liegt bei 138,00 € pro Jahr und bleibt unverändert.

Berechnung

Prognostizierter Stromverbrauch für 2023: 3.500 kWh
Alter Strompreis 2022: 29,23 ct/kWh
Neuer Strompreis 2023: 55,89 ct/kWh
Grundpreis: 11,50 €/Monat bzw. 138,00 €/Jahr

Seit Januar 2023 wird durch die Strompreisbremse der Strompreis für 80 % des Jahresverbrauchs gedeckelt. Die Preisgrenze für Strom liegt bei 40,00 Cent je Kilowattstunde.
Die Grundlage ist die aktuelle Jahresverbrauchsprognose.

Für Familie Mustermann bedeutet die Strompreisbremse:
Für 80 % ihres Jahresverbrauchs (2.800 Kilowattstunden) zahlen sie nur 40,00 Cent statt 55,89 Cent je Kilowattstunde. Das sind in Summe 1.120,00 Euro.
Für die restlichen 20 % (700 Kilowattstunden) zahlen sie jedoch den vollen Strompreis von 55,89 Cent je Kilowattstunde. Das sind in Summe 391,23 €.
Zusammen mit der Grundpreis zahlt Familie Mustermann in 2023 somit 1.649,23 € für Strom bzw. 137,44 € pro Monat.
Ohne die 80 % Deckelung der Strompreisbremse lägen die Stromkosten bei 2.094,15 € pro Jahr bzw. 174,51 € pro Monat.

3.500 kWh x 80 % = 2.800 kWh --> 2.800 kWh x 40,00 ct = 1.120,00 €
3.500 kWh x 20 % = 700 kWh --> 700 kWh x 55,89 ct = 391,23 €
+ 138,00 € Grundpreis
= 1.649,23 €/Jahr bzw. 137,44 €/Monat

Ohne Strompreisbremse:
2.094,15 €/Jahr bzw. 174,51 €/Monat

Die Familie Mustermann muss zwar insgesamt mehr bezahlen als im Vorjahr, wird durch die Strompreisbremse aber deutlich entlastet.

Stromkosten 2022: 1.161,05 €
Stromkosten 2023: 1.649,23 €
Stromkosten 2023 ohne Strompreisbremse: 2.094,15 €

Spart die Familie in 2023 Strom, dann lohnt sich das für sie definitiv. Denn jede eingesparte Kilowattstunde wird in der Jahresrechnung mit dem neuen Strompreis erstattet.

Prognostizierter Stromverbrauch für 2023: 3.500 kWh
Tatsächlicher Stromverbrauch in 2023: 3.200 kWh
Eingesparter Strom in 2023: 300 kWh
Erstattung: 300 kWh x 55,89 ct/kWh = 167,67 €

 

Strompreisbremse - Umsetzung für Stromkunden der Stadtwerke Stockach

Wann erhalten Stromkunden der Stadtwerke Stockach die Entlastung der Strompreisbremse?

Sie erhalten Ende März ein persönliches Informationsschreiben mit der geänderten Höhe Ihres Abschlags.
Bis dahin bitten wir Sie, Ihren monatlichen Abschlagsbetrag, den wir Ihnen in der Jahresrechnung mitgeteilt haben, ohne Änderungen zu begleichen.

Nachfolgend finden Sie ein Muster-Informationsschreiben mit weiterführenden Erläuterungen.

Die Preisentlastung wird vom Gesetzgeber entsprechend den Verbrauchsgrenzen unterschiedlich ausgelegt, weitere Informationen dazu unter "Strompreisbremse - Allgemeine Informationen".

Ihr monatlicher Stromabschlag ohne Berücksichtigung der Preisentlastung. Bitte beachten Sie, dass für weitere Versorgungsarten weitere Abschläge hinzukommen können.

Ihr Abschlagsbetrag für Strom abzüglich der Preisentlastung für Januar bis März (rückwirkend) und für April.

Ihr monatlicher Abschlagsbetrag (230,00 €) abzüglich der Preisentlastung. Wie Ihre Preisentlastung ab Mai ermittelt wurde, erfahren sie auf Seite 2.

Bitte beachten Sie unsere Beispielberechnung unter "Strompreisbremse - Beispielberechnung".

Bitte beachten Sie unsere Beispielberechnung unter "Strompreisbremse - Beispielberechnung".

Strompreisbremse - Unterlagen für Industrie- und Großkunden
Gas- und Wärmepreisbremse - Allgemeine Informationen

Wie funktioniert die Gas- und Wärmepreisbremse?

Mit der Gas- und Wärmepreisbremse wird der Gas- bzw. Wärmearbeitspreis für einen gewissen Prozentsatz in 2023 gedeckelt. Dies gilt für den Basisbedarf von 70 % bzw. 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs.
Der Grundpreis bleibt unverändert.

Die Preisentlastung im Detail:

  • Private Haushalte sowie kleine und mittelständige Unternehmen mit einem Gas- oder Wärmeverbrauch bis zu 1,5 Mio. kWh pro Jahr erhalten 80 % ihres Jahresverbrauchs zu einem Gaspreis von 12 ct/kWh und zu einem Wärmepreis von 9,5 ct/kWh (brutto, d. h. inkl. Netzentgelte, Messentgelte und sonstige staatlich veranlasste Preisbestandteile einschließlich Umsatzsteuer). Grundlage bildet der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch. Hinzu kommt der monatliche Grundpreis.
    • Wer genau 80 % verbraucht, bekommt somit den Differenzbetrag zwischen dem vollen Gas- bzw. Wärmepreis des aktuellen Vertragstarifs und der Gas- bzw. Wärmepreisbremse erstattet.
    • Wer mehr als 80 % verbraucht, zahlt für jede weitere Kilowattstunde den vollen Gas- bzw. Wärmepreis zum aktuellen Vertragstarif.
  • Großverbraucher mit einem Gas- oder Wärmeverbrauch über 1,5 Mio. kWh pro Jahr erhalten 70 % ihres Jahresverbrauchs zu einem Gaspreis von 7 ct/kWh und zu einem Wärmepreis von 7,5 ct/kWh (netto, d. h. zzgl. Netzentgelte, Messentgelte und sonstige staatlich veranlasste Preisbestandteile). Grundlage bildet der Jahresverbrauch im Jahr 2021. Hinzu kommt der monatliche Grundpreis.
    • Wer genau 70 % verbraucht, bekommt somit den Differenzbetrag zwischen dem vollen Gas- bzw. Wärmepreis des aktuellen Vertragstarifs und der Gas- bzw. Wärmepreisbremse erstattet.
    • Wer mehr als 70 % verbraucht, zahlt für jede weitere Kilowattstunde den vollen Gas- bzw. Wärmepreis zum aktuellen Vertragstarif.

Sie sehen: Energiesparen ist weiterhin wichtig! Je höher Ihr Gesamtverbrauch ist, desto höher ist der Anteil, der mit dem aktuellen Gas- bzw. Wärmepreis berechnet wird. Jede eingesparte Kilowattstunde Gas und Wärme zählt und trägt zudem zur Versorgungssicherheit bei. Tipps zum Energiesparen gibt es hier.

Weiterführende Links:
https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/F/faq-strompreisbremse.pdf?__blob=publicationFile&v=18
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/entlastung-fuer-deutschland/strompreisbremse-2125002
https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/energiepreisbremsen-2145728
https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Schlaglichter-der-Wirtschaftspolitik/2023/01/03-im-fokus.html

Gas- und Wärmepreisbremse - Beispielberechnung

Eine Beispielberechnung zur Umsetzung der Gaspreisbremse
Es handelt sich um Bruttopreise.

Beschreibung

Familie Mustermann hat einen Gasverbrauch von 18.000 kWh pro Jahr. In 2022 haben sie zuletzt 10,07 Cent je Kilowattstunde bezahlt. In 2023 steigt der Arbeitspreis für sie auf 13,12 Cent je Kilowattstunde. Ihr Grundpreis liegt bei 160,56 € pro Jahr und bleibt unverändert.

Berechnung

Prognostizierter Gasverbrauch für 2023: 18.000 kWh
Alter Gaspreis 2022: 10,07 ct /kWh
Neuer Gaspreis 2023: 13,12 ct/kWh
Grundpreis: 13,38 €/Monat bzw. 160,56 €/Jahr

Seit Januar 2023 wird durch die Gaspreisbremse der Gaspreis für 80 % des Jahresverbrauchs gedeckelt. Die Preisgrenze für Gas liegt bei 12,00 Cent je Kilowattstunde.
Die Grundlage ist die Verbrauchsprognose von September 2022.

Für Familie Mustermann bedeutet die Gaspreisbremse:
Für 80 % ihres Jahresverbrauchs (14.400 Kilowattstunden) zahlen sie nur 12,00 Cent statt 13,12 Cent je Kilowattstunde. Das sind in Summe 1.728,00 Euro.
Für die restlichen 20 % (3.600 Kilowattstunden) zahlen sie jedoch den vollen Gaspreis von 13,12 Cent je Kilowattstunde. Das sind in Summe 472,32 €.
Zusammen mit der Grundpreis zahlt Familie Mustermann in 2023 somit 2.360,88 € für Gas bzw. 196,74 € pro Monat.
Ohne die 80 % Deckelung der Gaspreisbremse lägen die Gaskosten bei 2.522,16 € pro Jahr bzw. 210,18 € pro Monat

18.000 kWh x 80 % = 14.400 kWh --> 14.400 kWh x 12,00 ct = 1.728,00 €
18.000 kWh x 20 % = 3.600 kWh --> 3.600 kWh x 13,12 ct = 472,32 €
+ 160,56 € Grundpreis
= 2.360,88 €/Jahr bzw. 196,74 €/Monat

Ohne Gaspreisbremse: 2.522,16 € bzw. 210,18 €/Monat

Die Familie Mustermann muss zwar insgesamt mehr bezahlen als im Vorjahr, wird durch die Gaspreisbremse aber entlastet.

Gaskosten 2022: 1.973,16 €
Gaskosten 2023: 2.360,88 €
Gaskosten ohne Gaspreisbremse: 2.522,16 €

Spart die Familie in 2023 Energie, dann lohnt sich das für sie definitiv. Denn jede eingesparte Kilowattstunde wird in der Jahresrechnung mit dem neuen Gaspreis erstattet.

Prognostizierter Gasverbrauch für 2023: 18.000 kWh
Tatsächlicher Gasverbrauch in 2023: 15.000 kWh
Eingespartes Gas in 2023: 18.000 kWh - 15.000 kWh = 3.000 kWh
Erstattung: 3.000 kWh x 13,12 ct/kWh = 393,60 €

 

Für Wärme berechnet es sich ähnlich. Nur liegt der Preisdeckel bei 9,5 ct/kWh.

 

Gas- und Wärmepreisbremse - Umsetzung für Gas- und Wärmekunden der Stadtwerke Stockach

Wann erhalten Gas- und Wärmekunden der Stadtwerke Stockach die Entlastung der Gas- und Wärmepreisbremse?

Sie erhalten Ende März ein persönliches Informationsschreiben mit der geänderten Höhe Ihres Abschlags.
Bis dahin bitten wir Sie, Ihren monatlichen Abschlagsbetrag, den wir Ihnen in der Jahresrechnung mitgeteilt haben, ohne Änderungen zu begleichen.

Nachfolgend finden Sie ein Muster-Informationsschreiben mit weiterführenden Erläuterungen.

Die Preisentlastung wird vom Gesetzgeber entsprechend den Verbrauchsgrenzen unterschiedlich ausgelegt, weitere Informationen dazu unter "Gas- und Wärmepreisbremse - Allgemeine Informationen".

Ihr monatlicher Gasabschlag ohne Berücksichtigung der Preisentlastung. Bitte beachten Sie, dass für weitere Versorgungsarten weitere Abschläge hinzukommen können.

Ihr Abschlagsbetrag für Gas abzüglich der Preisentlastung für Januar bis März (rückwirkend) und für April.

Ihr monatlicher Abschlagsbetrag (217,00 €) abzüglich der Preisentlastung. Wie Ihre Preisentlastung ab Mai ermittelt wurde, erfahren sie auf Seite 2.

Bitte beachten Sie unsere Beispielberechnung unter "Gas- und Wärmepreisbremse - Beispielberechnung".

Bitte beachten Sie unsere Beispielberechnung unter "Gas- und Wärmepreisbremse - Beispielberechnung".

 

Für Wärme verhält es sich ähnlich. Beachten Sie den entsprechenden Preisdeckel je Verbrauchsgrenze, siehe "Gas- und Wärmepreisbremse - Allgemeine Informationen".

 

Gas- und Wärmepreisbremse - Unterlagen für Industrie- und Großkunden

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