Isolation von Freileitungen
Die Stromversorgung erfolgt in den Ortsteilen von Stockach zum Teil über oberirdische Freileitungen. Diese werden über Maste und Dachständer bis ins Haus geführt. Diese Technik entspricht dem aktuellen Stand und der Normung. Zum Schutz gegen zufälliges Berühren, z.B. beim Arbeiten in der Nähe von Freileitungen, und vor Schäden oder Störungen in der Stromversorgung sind die folgenden Sicherheitsmaßnahmen zu beachten.
Tobias Graf
Bereichsleiter Strom
07771 915-440
Freileitungen gibt es in blanker und isolierter Ausführung. Isolierte Freileitungen bieten bereits einen ausreichenden Schutz gegen zufälliges Berühren. Bei Niederspannungs-Freileitungen (max. 1.000 Volt) in blanker Ausführung ist ein Sicherheitsabstand von 1 Meter einzuhalten. Kann dieser Abstand nicht eingehalten werden, müssen die blanke Leitung und die Isolatoren mit Schutzschläuchen und spannungsfester Gummimatten isoliert werden. Nur Niederspannungsleitungen bis maximal 1.000 Volt können isoliert werden. Bei Leitungen über 1.000 Volt muss der Schutz durch einen vorgeschriebenen Sicherheitsabstand gewährleistet werden.
Zu Ihrer Sicherheit:
- Die Isolierung blanker Freileitungen darf ausschließlich durch die Stadtwerke Stockach oder einer von ihr beauftragten Fachfirma durchgeführt werden.
- Gegenstände, wie z.B. Gerüstteile, Baumaterialien dürfen nicht an der Isolierung anliegen. Jede Lageänderung der angebrachten Isolierschläuche und Gummimatten ist unzulässig.
- Baukräne müssen so aufgestellt werden, dass die geforderten Sicherheitsabstände (s. DGUV V52) niederspannungsseitig von 1 Meter eingehalten werden. Auch isolierte Freileitungen dürfen grundsätzlich nie mit dem Kranseil oder anderen Kranelementen berührt werden.
- Bei Beschädigungen der Isolierung oder der Leitung sind die Arbeiten sofort einzustellen und der Störungsdienst Tel. 07771 915522 ist umgehend zu benachrichtigen.
- Der Zugang zum Dachständer bzw. zur Freileitung ist jederzeit sicherzustellen.
Als Netzbetreiber müssen wir unserer Verkehrssicherungspflicht nachkommen und Schäden oder Störungen in der Stromversorgung vorbeugen. Dazu gehört auch der Rückschnitt von Bäumen, um den Mindestabstand zu den Freileitungen einzuhalten. Dieser beträgt 1 Meter bei Niederspannungsleitungen (max. 1.000 Volt). Dabei ist das Wachstum der Bäume zu berücksichtigen, da der Mindestabstand auch bis zum erneuten Rückschnitt gilt.
Unsere Mitarbeiter sind in der vegetationsarmen Zeit von Oktober bis März unterwegs und sprechen die notwendigen Maßnahmen mit den Grundstückseigentümern ab.
Wird der Netzbetreiber an der Wahrnehmung seiner Verkehrssicherungspflicht gehindert und es kommen in diesem Zusammenhang Personen oder Anlagen zu Schaden, hat der Netzbetreiber gemäß § 823 BGB Anspruch auf Schadensersatz.